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Ja zum neuen Bürgerrecht
13.01.2012
Am 11. März stimmen wir über das neue kantonale Bürgerrechtsgesetz ab. Eine Mehrheit des Kantonsrats hat während der Beratung des Gesetzes den Entwurf des Regierungsrates in wesentlichen Punkten abgeändert und moderat verschärft. Mit dem Bürgerrechtsgesetz wird die verfassungsrechtliche Vorgabe, eine abschliessende Regelung der Einbürgerungsvoraussetzungen auf Gesetzesstufe zu erlassen, umgesetzt.
Das neue Gesetz nimmt eine klare Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinden bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen (Wohnsitzerfordernisse, Sprachkenntnisse, Integration, wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit, Beachtung der Rechtsordnung) vor. Die 171 Zürcher Gemeinden sollen künftig nach einheitlichen Kriterien einbürgern. Die kantonal einheitlich vorgegebenen Wohnsitzerfordernisse von mindestens drei Jahren in der Gemeinde, welche heute von 119 Gemeinden unterschritten werden, sollen nach dem Willen des Kantonsrats auch für junge Ausländerinnen und Ausländer gelten, womit die heutige Praxis von lediglich zwei Jahren Wohnsitzdauer im Kanton für diese Personenkategorie verschärft wird. Ausserdem sollen Gesuch stellende Personen zwingend im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sein. Nach einem Wohnsitzwechsel muss ein neues Einbürgerungsgesuch unter Einhaltung der Wohnsitzfrist gestellt werden. Die Anforderungen an die Sprach- und Staatskundekenntnisse werden in einer regierungsrätlichen Verordnung geregelt.
Bei jungen Ausländerinnen und Ausländern bis zum 25. Altersjahr und mit 5 Jahren Unterricht auf Volksschul- oder Sekundarschulstufe II in deutscher Sprache ist keine Integrationsvermutung geben. Dies bedeutet, dass die Integration bei dieser Personenkategorie nicht wie heute nur im Zweifelsfall, sondern wie bei Erwachsenen in jedem Fall individuell geprüft werden muss. Im Weiteren beinhaltet die Vorlage, dass Leistungen der Sozialversicherungen mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeldern als Voraussetzung zur wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit anerkannt werden. Neu gelten zudem Ansprüche auf Unterhaltsleistungen nicht nur wie bisher gemäss ZGB für Ehepaare, sondern auch für eingetragene Partnerschaften gemäss Partnerschaftsgesetz.
Sind alle Anforderungen erfüllt, besteht neu ein Anspruch auf Einbürgerung. Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist nur statthaft, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen vorgebracht werden können.
Obwohl der Kantonsrat den Vorschlag des Regierungsrates verschärft hat, wurde ein Gegenvorschlag lanciert, der weit übers Ziel hinausschiesst und bei Annahme vor Bundesgericht angefochten werden könnte. Im Gegenvorschlag sollen nur Personen eingebürgert werden dürfen, die nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind. Massgebend soll nicht der Strafregisterauszug für Privatpersonen sein, sondern das Strafregister. In diesem bleiben etwa bedingte Strafen wenigstens zehn Jahre lang enthalten, während solche im Auszug für Privatpersonen früher gelöscht werden. Ein Anspruch auf Einbürgerung wird verneint, auch wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der abschliessende Einbürgerungsentscheid soll in der Kompetenz der Gemeinden bleiben. Diese Regelung öffnet Tür und Tor für willkürliche Entscheide. Trotz Erfüllen aller Voraussetzungen könnte jemandem die Einbürgerung verwehrt werden, nur weil die Nase nicht gefällt. Das ist rechtsstaatlich nicht vertretbar.
Das Bürgerrechtsgesetz, wie es vom Kantonsrat vorgeschlagen wird, ist ausgereift und trägt den heutigen Bedürfnissen Rechnung. Es verdient ein Ja an der Urne. Der Gegenvorschlag wird zur Ablehnung empfohlen.
Dieter Kläy, Kantonsrat, Winterthur
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