Nationalrat stärkt Sozialpartnerschaft

In der Frage, ob Mindestlöhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) kantonalen Mindestlöhnen vorgehen sollen, schwenkt der Nationalrat auf die Position des Ständerates ein und bestätigt, dass sozialpartnerschaftlich ausgehandelte, allgemeinverbindliche Mindestlöhne kantonalen Mindestlöhnen vorgehen. Das stärkt die Sozialpartnerschaft.

Gegen seinen Willen hat der Bundesrat Ende 2024 eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) verabschiedet. Diese hat ihren Ursprung in einer Motion aus dem Ständerat und sieht die Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen vor, auch wenn sie unter kantonalen Mindestlöhnen liegen. 2017 hat das Bundesgericht den Mindestlohn des Kantons Neuenburg geschützt, der den Mindestlohn des vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV) übersteuerte. 2025 und 2026 debattierten National- und Ständerat die Umsetzungsvorlage des Bundesrates. Im Ergebnis wollen nun beide Räte mit einer Besitzstandsregel verhindern, dass die Löhne infolge der Gesetzesänderung sinken.

Wirtschaft begrüsst das Ergebnis

Eine Wirtschaftsallianz aus rund 30 Branchen- und Dachverbänden, darunter der Schweizerische Gewerbeverband, hat diese Debatte in den letzten anderthalb Jahren eng begleitet und begrüsst den ausgewogenen Kompromiss. Die Schlussabstimmung erfolgt am Ende der Sommersession am 19. Juni. Gegen die Vorlage kann das Referendum ergriffen werden.

Rechtssicherheit wird wieder hergestellt

Mit dem Kompromiss wird die Rechtssicherheit wieder hergestellt. Die Bundesverfassung garantiert im Grundsatz, dass der Staat nur dort in den Arbeitsmarkt eingreift, wo eine sozialpartnerschaftliche Lösung nicht realisierbar erscheint. Dieser Grundsatz wird jetzt in Bezug auf Mindestlöhne im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen festgehalten. Damit sollen kantonale Mindestlöhne keine entsprechenden Bestimmungen eines ave GAV mehr aushebeln können. Kommunale und kantonale Mindestlöhne führen zu einem unübersichtlichen Flickenteppich und erhöhen den administrativen Aufwand für überregional tätige Unternehmen.

Sozialpartnerschaft wird gestärkt

Für einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) braucht es den Willen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberorganisationen. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV ist immer auch eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit verbunden, da er über die Verbandsmitglieder hinaus für alle Branchenakteure zählt. Wenn Sozialpartner auf nationaler Ebene Mindestlöhne verhandeln, der Bundesrat diese für allgemeinverbindlich erklärt, gleichzeitig aber auf regionaler oder kommunaler Ebene das Verhandlungsergebnis unterlaufen wird, in dem gesetzlich höhere Mindestlöhne festgelegt werden, stellt dies die Sozialpartnerschaft grundsätzlich in Frage. Ein expliziter Anwendungsvorrang von Mindestlöhnen in ave GAV ist notwendig und verfassungskonform. Die Kantone behalten die Kompetenz dort Mindestlöhne festzulegen, wo keine Regelungen in den ave GAV bestehen. Damit zielt der Vorrang darauf ab, die Sozialpartnerschaft zu festigen.

Dieter Kläy, Ressortleiter

(Schweizerische Gewerbezeitung sgz vom 12.6.26)