Dieter Kläy
Dieter Kläy

30 Jahre sind eine viel zu lange Zeit

21.03.2014 Derzeit wird in der Rechtskommission des Nationalrats der Entwurf zur Revision des Verjährungsrechts beraten. Aus Sicht des sgv beinhaltet er gerade für Gewerbetreibende viele Nachteile. Zentrale Revisionspunkte des Verjährungsrechts sind die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre für Ansprüche aus Delikts- oder Bereicherungsrecht sowie die Einführung einer besonderen absoluten Verjährungsfrist von dreissig Jahren bei Personenschäden. Der heute geltende Art. 128 OR enthält einen abschliessenden Katalog vertraglicher Forderungen, die bereits nach fünf Jahren verjähren und nicht erst nach 10 Jahren. Darunter fallen unter anderem Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. Mit der beantragten ersatzlosen Streichung von Art. 128 OR würde neu die Verjährungsfrist generell 10 Jahre betragen, wie das für alle Forderungen gilt, wenn das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Schwächt Unternehmer Das geltende Verjährungsrecht ist uneinheitlich und komplex, da es eine Vielzahl von Sonderregelungen enthält. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstützt grundsätzlich die Vereinheitlichung und die Vereinfachung des Rechts. In diesem Falle aber hat die Vorlage gravierende Nachteile, da sie die Position der Unternehmer schwächt. Keine Verjährungsfristen von 30 Jahren Im Wissen darum, dass jeder einzelne Krankheits- oder Todesfall aus unerlaubter Handlung, aber auch generell, von einer besonderen Tragik ist, stellt sich die Frage, inwiefern Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren für potenziell haftende Unternehmen zumutbar sind. Jahre oder gar Jahrzehnte nach einem Schadensereignis wird die Beweiserbringung schwierig und die Rekonstruktion des Sachverhalts fraglich. Die Aufbewahrung und Dokumentation der Unterlagen verursachen Mehrkosten, ebenso wie die Sicherstellung der Haltbarkeit von Papierakten und die Lesefähigkeit elektronischer Daten in einem sich stark wandelnden technologischen Umfeld. Eine Ausdehnung der Verjährungsfristen wird höhere Versicherungsprämien zur Folge haben, wobei sich die Frage stellt, ob Betriebshaftpflichtversicherungen solch grosse Zeiträume überhaupt abdecken und zu welchen Kosten. Fünfjährige Frist macht Sinn Viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen finden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt. Betroffen sind Ansprüche wie Überstunden- und Überzeitentschädigungen, Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, Kinderzulagen, Ferienlohn, Lohn während Arbeitgeberverzug, Ansprüche auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit oder auf Ansprüche aus dem Sozialplan etc. Die Streichung der Verjährungsfrist von 5 Jahren für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis führt dazu, dass Unternehmer und Arbeitgeber für allfällige Nachforderungen zum Beispiel aus Überstunden Rückstellungen vornehmen müssen, die über ihre finanziellen Möglichkeiten hinausgehen. Die zehnjährige Dokumentationspflicht führt in Branchen mit vielen befristeten Arbeitsverhältnissen (wie z.B. die Hotellerie) zu einem Kostenschub. Zurück an den Absender Die Rechtskommission des Nationalrates hat Eintreten auf das Geschäft beschlossen und ist der Forderung des sgv nach Rückweisung an den Bundesrat nicht gefolgt. Die Vorlage weist aus Sicht des Gewerbes und der Arbeitgeberschaft gravierende Mängel auf, die korrigiert werden müssen. Dieter Kläy, Ressortleiter sgv