Dieter Kläy
Dieter Kläy

Administrativer Aufwand nimmt ab

07.11.2025

Um die Erwerbstätigkeit von aus der Ukraine geflüchteter Personen weiter zu fördern, hat der Bundesrat am 22. Oktober 2025 entschieden, dass neu auch für Personen mit dem Schutzstatus S (Ausweis S) das Meldeverfahren der Erwerbstätigkeit zur Anwendung gelangt.

Wegfall der Bewilligungspflicht und Vorteile für Arbeitgebende: Der Schweizerische Gewerbeverband hat den Ersatz des bisherigen Bewilligungsverfahrens durch das einfache Meldeverfahren für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der vom 26. Februar 2025 bis zum 2. Juni 2025  durchgeführten Vernehmlassung befürwortet. Die Einführung des Meldeverfahrens reduziert den administrativen Aufwand der Arbeitgebenden erheblich und bedeutet für KMU eine schnellere und unkompliziertere Anstellung von Arbeitskräften, was insbesondere in Branchen mit akutem Fachkräftemangel von grossem Vorteil ist.

Einheitliche Regelung für geflüchtete Personen: Bereits seit dem 1. Januar 2019 muss die Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläufig anerkannten Personen (Ausweis F) und Staatenlosen (Ausweis B oder F) den zuständigen kantonalen Behörden nur noch gemeldet werden. Dieses einfache Meldeverfahren der Erwerbstätigkeit hat sich seither bewährt und gilt nun seit dem 23. Oktober 2025 auch für Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S).

Die Übermittlung der Meldung durch den Arbeitgebenden erlaubt die sofortige Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Die klare Regelung – Erwerbstätigkeit nach einfacher Meldung – bietet KMU mehr Sicherheit im Umgang mit diesen Personengruppen.

Meldung der Erwerbstätigkeit: Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende können die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit über «EasyGov.swiss», den Online-Schalter für Unternehmen (in allen Kantonen verfügbar), oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Weitere Schritte sind nicht erfoderlich und es muss auch keine Bestätigung abgewartet werden.

Dieter Kläy, Ressortleiter

Personen aus dem Asylbereich – Übersicht zur Erwerbsaufnahme
Detaillierte rechtliche Informationen:  www.sem.admin.ch -> Erwerbstätige aus dem Asylbereich 

Status

Ausweis

Erwerbstätigkeit

à Alle Pesonen mit Ausweisen B, F, S dürfen arbeiten. Für Personen mit Ausweis N gibt es wenige Einschränkungen.

Planungshorizont / Bleibeperspektive

à Alle Lernenden (berufliche Grundbildung) können bis zum Lehrabschluss in der Schweiz bleiben.

Schutz- bedürftige

S

 

MELDUNG der Erwerbstätigkeit vor dem Stellenantritt über EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen oder an die kantonale Behörde.

Sofortiger Stellenantritt möglich.

Voraussichtlich keine Aufhebung des Schutzatstus vor März 2027.

Ausreisefrist von 12 Monaten für erwerbstätige Personen ab Zeitpunkt der Aufhebung.

Anerkannte Flüchtlinge (und Staatenlose)

B

Dauerhafter Aufenthalt: Flüchtlingsstatus aufgrund individueller Verfolgung.

Vorläufig Aufgenommene Personen (und Staatenlose)

F

In der Regel langfristiger Aufenthalt: Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar, unzulässig oder unmöglich.

Asylsuchende
 

N

ARBEITSBEWILLIGUNG von kantonaler Behörde erfoderlich. Arbeitsverbot während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum.

Im laufenden Asylverfahren / Asylentscheid ausstehend.

Je nach Entscheid Verbleib oder Wegweisung aus der Schweiz.