Dieter Kläy
Dieter Kläy

ALV: Die KMU werden entlastet

18.11.2022

Per 2023 fällt das Solidaritätsprozent zur Entschuldigung der Arbeitslosenversicherung weg. Unternehmen werden entlastet.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird hauptsächlich über die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finanziert. Der Beitragssatz für die ALV beträgt bis zu einer Grenze von 148 200 Franken 2.2 Prozent des massgeblichen Jahreslohnes. Am 1. April 2011 ist die 4. AVIG-Revision, die in einer Volksabstimmung 2010 mit 53 Prozent der Stimmen relativ knapp angenommen worden ist, in Kraft gesetzt worden. Die Beitragszeit wird neu stärker an die Bezugsdauer gekoppelt und die Wartezeit vor dem Bezug des Taggelds wird teilweise verlängert. Per 1. Januar erfolgte eine Beitragserhöhung. Die Beiträge betrugen neu 2,2% des versicherten Verdienstes bis zu einem maximalen Jahresbruttolohn von Fr. 126 000.– jährlich. Auf Einkommensanteilen zwischen Fr. 126 000.– und Fr. 315 000.– wurde ein Solidaritätsbeitrag von 1% erhoben. Da sich die Situation der Arbeitslosenversicherung per Ende 2022 erholt haben wird, fällt das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz weg. Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.

Aus strukturellen Gründen war zu Beginn des Jahrtausends die ALV finanziell unausgeglichen und stark verschuldet. Mit dem Solidaritätsbeitrag, der die Entschuldung der ALV beschleunigen sollte, flossen der ALV jährlich bis zu 400 Millionen Franken an zusätzlichen Beiträgen zu. Gemäss der bestehenden gesetzlichen Regelung darf der Solidaritätsbeitrag so lange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von 2.5 Milliarden übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Grenze auf Ende 2022 erreicht wird. Damit fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg.

Dieter Kläy, Ressortleiter