Dieter Kläy
Dieter Kläy

Attraktivere Zentren - auch sonntags

19.01.2024

In der Coronazeit litten die Städte ganz besonders unter einem Gästeschwund und suchten nach Lösungen, wie sie ihre Zentren beleben können. Anfang 2022 wandten sich Schweiz Tourismus und Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen an den Bund mit dem Begehren, den Begriff des Fremdenverkehrsgebietes neu zu definieren und Sonntagsarbeit zu erleichtern. Bis Anfang März läuft dazu eine Vernehmlassung.

Während der Corona-Zeit ergriffen die Kantone Zürich, Luzern und Tessin sowie die Standortpromotionsorganisationen «Geneva Tourismus» und «Zurich Switzerland» die Initiative für eine Belebung der Innenstädte und des Städtetourismus. Mitte Januar 2022 forderten sie eine Lockerung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, die an den Wochenenden in touristischen Quartieren Einkaufsmöglichkeiten erlaubt, wie dies in klassischen Berg-Destinationen bereits der Fall ist. Das Verbot der Sonntagsarbeit soll zugunsten des Tourismus gelockert werden.

Gleich lange Spiesse mit ausländischen Städtedestinationen

Im Fokus steht die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Städte mit europäischen Destinationen wie z.B. London, Paris und andere. Damit Städte touristisch attraktiv sind, braucht es belebte Zentren. Dazu zählen neben einem attraktiven Freizeit- und Kulturangebot, auch Einkaufsmöglichkeiten an den Wochenenden in touristischen Quartieren, wie dies in klassischen Berg-Destinationen bereits möglich ist. Fehlt ein Angebotsteil, wie das für den Städtetourismus wichtige Einkaufserlebnis, schadet dies der Attraktivität des Gesamtangebots einer Destination. In den Genuss der Neuerungen kommen sollen nur Tourismusquartiere in Städten mit mehr als 60'000 Einwohnerinnen und Einwohner. Um den Charakter des Tourismusquartiers zu betonen, soll der Anteil der ausländischen Gäste an den gesamten Hotellogiernächten mindestens 50 % betragen.

Es geht lediglich um einen Rahmenerlass

Der sgv unterstützt die Belebung der Innenstädte und die Forderung nach einer Lockerung des Sonntagsarbeitsverbots in Tourismusquartieren grosser Städte. Der Bund ist über die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz lediglich dazu aufgerufen, einen Rahmenerlass zu ermöglichen. Mit der geforderten Anpassung würde die Grundlage gelegt, dass die Kantone mit ihren Gemeinden die Diskussion führen können, wo Tourismuszonen Sinn machen und wie diese auszugestalten sind. Die Kantone erhielten einen Rahmen, um die Öffnungszeiten in bestimmten touristischen Quartieren zu flexibilisieren. Die Frage der Ladenöffnungszeiten ist kantonal geregelt sind. Die politische Diskussion, ob die Läden tatsächlich geöffnet werden sollen, muss kantonal geführt werden.

Sortimentsbeschränkung

Der Vorschlag, den der Bund nach mehreren Sozialpartnerrunden unter Einbezug des sgv gemacht hat, soll Verkaufsgeschäften in städtischen Quartieren mit internationalem Tourismus ermöglichen, bewilligungsbefreit Arbeitnehmende an Sonntagen zu beschäftigen. Ziel ist es, ein bereits bestehendes und im öffentlichen Interesse liegendes Bedürfnis abzudecken. Dabei wird das mögliche Sortiment auf spezifische Bedürfnisse der Touristen beschränkt. Ein Verkaufsgeschäft gilt als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs nachkommend, wenn es ein bestimmtes Warenangebot hat, das auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet ist und überwiegend Luxusartikel im Bereich der Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfum umfasst. Der im Verkaufsgeschäft erwirtschaftete Umsatz soll zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erzielt werden, was belegt sein muss.

Kompensation für Arbeitnehmende

Beschäftigt werden können nur Arbeitnehmende, die die Kundschaft bedienen. Für diese ist eine Kompensation vorgesehen. Mindestens 18 freie Sonntage im Kalenderjahr sind über das ganze Jahr verteilt zu gewähren, wobei mindestens zwölfmal pro Jahr die Ruhezeit auch den ganzen Samstag und Sonntag umfasst, was den Arbeitnehmenden im Schnitt ein freies Wochenende pro Monat garantiert.

Aus Erfahrungen der Corona-Zeit ist der sgv Sortimentsbeschränkungen gegenüber kritisch eingestellt. Die Folge ist ein Mikromanagement um die Abgrenzung der Berechtigten. Wettbewerbsverzerrungen können die Folge sein.

Dieter Kläy, Ressortleiter