Bald geht's voll an die Säcke
18.05.2018
Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung) verbietet unter 18-Jährigen, die nicht in einer Ausbildung sind, die Verrichtung von gefährlichen Arbeiten. Als für Jugendliche gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können.
Aufgrund der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) oder anderer Konstellationen gibt es immer mehr Jugendliche, die früher eingeschult werden oder Klassen überspringen. Die Schulkinder durchlaufen – je nach Fähigkeiten und persönlicher Reife – die Stufen schneller oder langsamer. Dies kann zur Folge haben, dass sie bereits vor dem 16. Altersjahr die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben. Wählen diese einen Beruf, für welchen eine Ausbildung von zwei Jahren nötig ist, erhalten sie das eidgenössische Berufsattest EBA noch bevor sie das 18. Altersjahr erreicht haben.
Da die geltende Regelung ein absolutes Verbot für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten für alle Jugendlichen vorsieht, dürfen Jugendliche mit einem EBA ihren erlernten Beruf je nach Arbeit bis zum Erreichen des 18. Altersjahres noch nicht ausüben. Ein nahtloser Berufseinstieg nach Erlangen eines eidgenössischen Berufsattests EBA ist deshalb notwendig.
Jetzt hat der Bundesrat auf Drängen des sgv und der Branchenverbände die Jugendarbeitsschutzverordnung revidiert. Jugendliche müssen nicht länger das 18. Altersjahr abwarten, um gefährliche Arbeiten in ihrem erlernten Beruf zu verrichten. Mit der Revision der Jugendarbeitsschutzverordnung ermöglicht der Bundesrat allen Jugendlichen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidgenössischen Berufsattest EBA unabhängig von ihrem Alter die uneingeschränkte Ausübung ihres erlernten Berufes. Die bestehende Lücke führte auch bei den Unternehmen zu grosser Verunsicherung im Umgang mit der Anstellung von ausgebildeten Jugendlichen. Die neue Bestimmung schafft nun die notwendige Rechtssicherheit. Die Änderung wird voraussichtlich per 1. Juli in Kraft gesetzt.
Dieter Kläy, Ressortleiter sgv