Durchsichtiges Manöver mit Mediensteuer
31.08.2012
Seit Jahren wehrt sich der sgv gegen zu hohe Gebühren und insbesondere gegen neue Gebühren. Mit einer Mediensteuer will der Bundesrat von rund 140‘000 Firmen automatisch Gebühren für Radio- und Fernsehempfang eintreiben. Mittlerweile ist das Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen. Der sgv fordert, Kleinbetriebe grundsätzlich von der Mediensteuer zu befreien, wie das der politische Wille des Parlamentes ist.
Im Januar 2010, hat sich die Gewerbekammer – das Gewerbeparlament des sgv - im Rahmen einer Resolution gegen eine neue Welle von zum Teil rückwirkenden Gebühren im Bereich des Radio und Fernsehens sowie des Urheberrechts zur Wehr gesetzt. Eine Forderung war, KMU mit weniger als 50 Mitarbeitenden von der Gebührenpflicht gänzlich zu befreien. Der sgv hat den Worten Taten folgen lassen. National- und Ständerat haben 2011 den Bundesrat mit einer beauftragt, eine Vorlage zur Änderung der Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen zu erarbeiten und Vorschläge für Ausnahmen von der Gebührenpflicht zu unterbreiten. Der Auftrag muss kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben von der Gebühr befreien, um unzumutbare Doppelbelastungen zu vermeiden.
Bundesratsvorlage entspricht nicht dem Willen des Parlaments
Nun schlägt der Bundesrat eine Mediensteuer vor, die jede Firma mit 500‘000.- Jahresumsatz oder mehr automatisch zu entrichten hat. Für den sgv ist diese Schwelle willkürlich angesetzt und nicht nachvollziehbar. Sie schliesst in der Praxis lediglich Mikrobetriebe von bis zu ca.drei Angestellten aus. Das UVEK wendet die Definition des Bundesamtes für Statistik für den Begriff „kleine Betriebe“ – bis zu 50 Mitarbeitende – nicht an. Damit werden von total 320‘000 Firmen rund 140‘000 mediensteuerpflichtig. Wenn schon eine Umsatzgrenze analog zur Betriebsgrösse bis 50 Mitarbeitende als Referenzgrösse festgelegt werden soll, müsste diese bei rund 12 Mio. Franken liegen, geht man von über 200'000.-- Umsatz pro Mitarbeiter in einer Firma aus. Würden Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden von der geforderten Mediensteuer ausgenommen, entspräche das ca. 97,5% aller Betriebe in der Schweiz.
Position des sgv in der Vernehmlassung
Mit der generell geforderten Abgabepflicht von Firmen besteht eine grundsätzliche Doppelbesteue-rung. Der Geschäftsinhaber, Geschäftsführer oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, sowohl über seinen privaten Haushalt als auch die Firma die Mediensteuer zu entrichten. Eine solche Doppelbesteuerung ist grundsätzlich stossend. Der politische Wille des Parlaments war es, „kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe von der Mediensteuer zu befreien“, wie es in der überwiesenen Motion als Auftrag an den Bundesrat formuliert worden ist. Der vorliegende Vorschlag wird diesem Auftrag nicht gerecht. Unter kleinen Betrieben werden gemeinhin Einheiten bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstanden. In verschiedenen Publikationen definiert das Bundesamt für Statistik die Grössenklassen. Es ist nicht ersichtlich, wieso jetzt eine andere Definition für Kleinbetriebe angewendet werden soll. Befremdend ist zudem, dass die KMU mit der vorliegenden Gesetzesrevision viel mehr an das Gesamtsubstrat der Gebühren beitragen sollen, während dem die Privaten entlastet werden. Dieses durchsichtige Manöver soll die politische Mehrheit des Vorschlags sichern helfen. KMU und natürliche Personen werden gegeneinander ausgespielt.
Drei Forderungen des sgv
1. Auf die Einführung einer Mediensteuer für Kleinbetriebe ist zu verzichten. Der Kleinbetrieb ist an der gängigen Definition des Bundesamtes für Statistik zu messen und zählt bis durchschnittlich 50 Mitarbeitende.
2. Auch beim System einer geräteunabhängigen Abgabe ist die Möglichkeit eines Opting-outs für private Haushalte und Kleinbetriebe, die über gar keine Empfangsgeräte verfügen und bewusst auf den Konsum von Radio- und Fernsehsendungen verzichten, vorzusehen. Firmen sollen die Möglichkeit haben, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Konsum von Radio und Fernsehen während der Arbeitszeit zu untersagen und sich dadurch von der Abgabe befreien können.
3. Das Parlament und nicht der Bundesrat soll die Kompetenz über die Erhöhung der Gebühren zur Finanzierung des Service Public erhalten.
Dieter Kläy, Ressortleiter beim Schweizerischen Gewerbeverband