Eine kurze Freude
23.10.2020
Nicht nur Coronavirus bedingt steht die Arbeitslosenversicherung (ALV) vor grossen Herausforderungen. Daneben gilt es, die Modernisierung und Digitalisierung der Prozesse voranzutreiben.
Die Freude im Januar 2020 darüber, dass die ALV erstmals seit Jahren wieder schuldenfrei ist, war nur von kurzer Dauer. Seit Frühjahr ist alles anders. Aufgrund der Covid-19-Krise wird die ALV finanziell in sehr starkem Ausmass belastet. Nach aktuellen Einschätzungen ist für 2020 mit Covid-19-bedingten Mehrkosten von über 12 Milliarden Franken zu rechnen, wobei insbesondere die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zur raschen Verschlechterung der finanziellen Lage der ALV beiträgt. Da die ALV eine gesetzlich verankerte Schuldenbremse kennt, müsste ohne finanzielle Zuschüsse durch den Bund eine Erhöhung der Lohnbeitragssätze erfolgen, was der Schweizerische Gewerbeverband sgv ablehnt. Die Situation ist insofern entschärft worden, als dass das Parlament in der vergangenen Herbstsession 14 Milliarden einschoss. Der ausserordentliche Bundesbeitrag verhindert, dass der Ausgleichsfonds der ALV Ende 2020 die Schuldenobergrenze von 8 Milliarden Franken erreicht. Dadurch würde die Schuldenbremse ausgelöst, was eine Erhöhung der Lohnbeiträge um bis zu 0,3 Prozentpunkte ab 2021 zur Folge hätte und die wirtschaftliche Krise noch vertiefen würde. Auch wenn die ALV in den vergangenen Monaten weniger belastet worden ist als zu Beginn der Covid-19-Krise im März 2020 vorausgesagt, bleibt die Situation angespannt.
Kurzarbeitsentschädigung für Personen auf Abruf
Ebenfalls in der Herbstsession hat das Parlament beschlossen, das Covid-19-Gesetz, das als Rahmengesetz konzipiert verschiedene Notverordnungen des Bundesrates, die per Ende August ausgelaufen sind, ablöst, dergestalt zu erweitern, dass neben Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern auch Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, in Abweichung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln. Der sgv hat im Rahmen einer soeben zu Ende gegangenen Vernehmlassung Stellung bezogen und unterstützt diese Kompetenzdelegation.
Digitalisierung vorantreiben
Eine durch National- und Ständerat angenommene Motion beauftragte den Bundesrat, den Bürokratieaufwand bei der Kurzarbeit zu verringern. Erreicht werden soll das durch einen Verzicht auf die derzeit bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit und durch eine rasche Umsetzung der E-Government-Strategie. Die entsprechende Änderung im AVIG hat der sgv unterstützt. Vor wenigen Tagen ist die Vernehmlassung zur Umsetzung der Neuerung auf Verordnungsebene zu Ende gegangen. Die Verordnungsanpassungen beinhalten die Grundlagen für die zwei neuen Informationssysteme der ALV, welche elektronische Dienstleistungen anbieten (Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung) sowie die entsprechenden Zugriffsrechte. Die bisherigen und neuen Informationssysteme werden neu in einer einzigen Informationsverordnung (ALV-IsV) vereinigt. Sie wird im Zuge der dringend notwendigen Digitalisierung der Prozessabläufe bei der ALV notwendig und liefert die Grundlagen für die Datenbeschaffung und die Datenbearbeitung bzw. -verwendung.
Dieter Kläy, Ressortleiter