Dieter Kläy
Dieter Kläy

Gute Nachrichten fürs Gewerbe

21.10.2016

Die Zahlungsmoral in der Schweiz ist rückläufig. Durch Forderungsausfälle verliert die Wirtschaft jährlich rund zehn Milliarden Franken. Darin nicht enthalten sind die Kosten, welche jahrjährlich von Unternehmungen für Inkassomassnahmen aufgewendet werden müssen. Für das Inkasso dieser Forderungen entstehen dem Betrieb zusätzliche Kosten. Ein Unternehmer oder ein Privater wird immer mehr dazu gezwungen, ausserhalb seiner Kernkompetenzen Zeit und Aufwand einzusetzen, um ausstehende Guthaben bei Zahlungsunwilligen einzubringen. Will ein Gläubiger seine Zeit auf seine effektiven Kernkompetenzen fokussieren, ist er gezwungen, einen Dritten mit dem Inkasso seiner Ausstände beizuziehen oder aber auf das Einholen seine unbezahlten Forderungen zu verzichten. In der Wirtschaft ist es daher heute gang und gäbe, dass Inkassounternehmungen mandatiert werden. Das verursacht Zusatzkosten.

 

Diese Verzugsschäden sind Gegenstand der Motion des Luzerner FDP-Nationalrates und Gewerbetreibenden Peter Schilliger. Um eine einheitliche Anwendung des Verzugsschadens zu garantieren, hat Schilliger im Nationalrat eine Motion eingereicht. Diese verlangt, dass derjenige, der Kosten durch Schulden verursacht, auch selber zu tragen hat. Laut Motionär geht es nicht an, dass säumige Zahlerinnen und Zahler durch ihr Verhalten der Allgemeinheit einen Schaden verursachen. Die Kosten für das Inkasso müssen nämlich auf den Preis geschlagen werden, wenn das Verursacherprinzip nicht gilt. Leidtragende sind die Konsumentinnen und Konsumenten.

In der Herbstsession ist die Motion Schilliger gegen den Willen des Bundesrates überwiesen worden. Dieser lehnte den Vorstoss mit Verweis auf die Arbeiten im Zusammenhang mit einem offenen Postulat von Ständerat Comte (FDP) ab. Ausserdem ist der Bundesrat der Auffassung, dass bereits heute die Rechtslage klar ist. Da irrt der Bundesrat. Er argumentiert damit, dass der gesetzlich vorgesehene Verzugszins von 5% die Kosten, die für das Inkasso entstehen, decken würden. Damit lässt er auch ausser Acht, dass es beim Verzugszins einzig um die Verzinsung der eigentlichen Forderung geht und nicht um den Schaden, der entsteht, weil der offene Geldbetrag nicht eingetrieben werden kann. Seit Inkrafttreten des Obligationenrechts 1911 ist der gesetzlich verankerte Verzugszins nicht angepasst worden. Damals war es die Absicht des Gesetzgebers, dass ein Schuldner eine unbezahlte Forderung zu verzinsen hatte, um quasi den Zinsverlust des Gläubigers zu entschädigen. Von einer Entschädigung für die Umtriebe des Gläubigers ist nicht die Rede. Das Verursacherprinzip soll aber auch in der Inkassowirtschaft angewendet werden. Nur mit einer klaren Konkretisierung von OR 106 kann dies erfolgen. Die Motion geht nun an den Ständerat.

 

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv