Jugendschutz
09.05.2014
Nach geltendem Arbeitsgesetz kann zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Grundlage für dieses Verbot ist das ILO-Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, das die Schweiz 1999 ratifiziert hat.
Jugendliche in gefährlichen Arbeiten
Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten ist verboten. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 16 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist. Nach heutiger Regelung können unter 16-Jäh-rige eine Berufsbildung beginnen, jedoch keine gefährlichen Arbeiten verrichten. Dies kann das Erreichen der Bildungsziele in Frage stellen.
Senkung des Alters auf 15 macht Sinn
Mit der Umsetzung des HarmoS-Konkordats, welches unter anderem die Dauer der Bildungsstufen der obligatorischen Schule auf nationaler Ebene harmonisiert und die heutigen nationalen Vorgaben bezüglich Schulpflicht aktualisiert, wird dieser Übertritt in den nächsten Jahren voraussichtlich in einer Alters-Bandbreite von 15 und 16 Jahren zu liegen kommen. Eine Senkung der Altersgrenze für gefährliche Arbeiten von heute 16 auf 15 Jahren macht Sinn, da dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von anerkannten Kursen unentbehrlich ist.
Kein neuer Bürokratieapparat
Die sich derzeit in Vernehmlassung befindliche Vorlage macht die Senkung des Alters für gefährliche Tätigkeiten von mehreren Voraussetzungen abhängig. Unter anderem sollen die Organisationen der Arbeitswelt in ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes treffen und dabei Arbeitsärzte oder Spezialisten der Arbeitssicherheit zwingend beiziehen. Zudem sollen die Kantone eine zusätzliche Bewilligung erteilen. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstützt die Stossrichtung der Vorlage und die Senkung des Alters von 16 auf 15 Jahren. So ist gewährleistet, dass Jugendliche nach der Schule nahtlos ihre Berufsausbildung beginnen können. Hingegen lehnt es der sgv ab, wenn die Betriebe zusätzliche Bewilligungen einholen müssen und mit administrativen Umtrieben belastet werden. Alle notwendigen Genehmigungen sollen durch die Kantone in einer einzigen Bewilligung – der Bildungsbewilligung - erteilt werden können. Der sgv lehnt es auch ab, wenn die Organisationen der Arbeitswelt gesonderte Branchensicherheitslösungen erarbeiten lassen müssen. Die speziellen Erfordernisse für die Ausbildung von Jugendlichen unter 16 Jahren in gefährlichen Arbeiten sollen im Rahmen der vorhandenen Branchensicherheitslösungen unbürokratisch und einfach abgedeckt werden.
Dieter Kläy, Ressortleiter