Keine automatische Kumulation
05.02.2021
Die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten, zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 mit einer Mehrheit von 60 Prozent angenommen. Die Gesetzesänderung ist auf den 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Frage stellt sich, wie sich dieser Anspruch gegenüber einem in einem GAV bereits bestehenden oder betrieblich gewährten Vaterschaftsurlaub verhält.
Seit 1. Januar 2021: 14 Tage Vaterschaftsurlaub
Neu haben erwerbstätige Väter für am 1. Januar 2021 oder später geborene Kinder Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Er wird mit Beiträgen an die EO finanziert. Die EO-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen an die AHV erhoben. Für Arbeitnehmende übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Nach dieser Frist gehen nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verloren. Der Urlaub kann an 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. Wochenenden) oder tageweise (10 Tage) bezogen werden. Diese Urlaubstage ersetzen nicht den Ferienanspruch, der vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden darf. Die Entschädigung erfolgt in Form von EO-Taggeldern. Die Höhe des Taggeldanspruchs beläuft sich auf 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, wobei ein Höchstbetrag von zurzeit 196 Franken zur Anwendung kommt. Auf Stufe individueller Arbeitsverträge oder in Gesamtarbeitsverträgen können - müssen aber keinesfalls - weitergehende Lösungen (längere Bezugsdauer oder höhere Entschädigung) vereinbart werden.
Das sind die Voraussetzungen
Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub hat nur der rechtliche Vater. Das Kindesverhältnis entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil. Bei Adoption besteht kein Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss der Vater angestellt oder selbstständig erwerbend sein, im Betrieb der Ehefrau mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten, arbeitslos sein und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, Dienst leisten oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein und deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Zudem muss der Vater in den neun Monaten unmittelbar vor Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Keine gesetzliche Pflicht für kumulative Lösung
Nach der Geburt eines Kindes hat die Mutter Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Einen Vaterschaftsurlaub hingegen sah das Bundesrecht bis Ende 2020 nicht vor. Väter konnten bisher bei Geburt ihres Kindes im Rahmen der üblichen freien Tage Anspruch auf Urlaub geltend machen, wie beispielsweise, wenn sie umziehen oder heiraten. Neu gilt jetzt das gesetzlich geregelte Minimum von 14 Tagen. Will eine Branche oder ein Betrieb mehr geben, liegt das in ihrem Ermessen. Von einer automatischen Kumulation ist aber nicht auszugehen.
Gegen Kumulation
Dies ist auch die Haltung des Bundesrates und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, die sich explizit Gedanken zur Koordination der Vaterschaftsentschädigung mit anderen Normen gemacht haben. Dabei orientierten sie sich an der bestehenden Mutterschaftsentschädigung und legten fest, dass sich der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub grundsätzlich an den gesetzlichen Regelungen der Mutterschaftsentschädigung orientieren soll. Analog zur Mutterschaftsentschädigung wird das Verhältnis zwischen der Vaterschaftsentschädigung und anderen Taggeldern im Erwerbsersatzgesetz (EOG) geregelt. Das heisst, während des Bezugs einer Vaterschaftsentschädigung werden in der Regel keine Taggelder anderer Sozialversicherungen ausgerichtet.
Generelle Forderungen nach weitergehenden bezahlten Urlaubstagen sind mitten in der Corona-Krise – aber auch sonst – sowieso fern jeglicher Realität.
Dieter Kläy, Ressortleiter