Keine Mehrbelastung für die KMU
24.06.2016
Der Nationalrat berät derzeit die Revision des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv verurteilt Schwarzarbeit, beurteilt aber nicht alle vorgeschlagenen Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung dieser als zielführend.
Die Instrumente, welche mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit auf das Jahr 2008 hin eingeführt wurden, haben sich grundsätzlich bewährt. Zentraler Punkt des heute geltenden Gesetzes gegen die Schwarzarbeit ist der Einsatz von Schwarzarbeitskontrollorganen, welche die Einhaltung von Melde- und Bewilligungspflichten im Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht kontrollieren. Der Bundesrat will Schwarzarbeit wirksamer bekämpfen und unterbreitet dem Parlament eine Gesetzesrevision mit verschiedenen Anpassungen. Eine davon ist die Beschränkung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auf Anstellungen im Privathaushalt. KMU sollen nicht mehr in den Genuss der Vereinfachungen kommen. Eine weitere Massnahme ist die stärkere Vernetzung der Kontrollorgane mit den spezialisierten Behörden. Neu sollen die Kontrollorgane die Kompetenz erhalten, bei Verstössen gegen die Pflicht zur Anmeldung eines neuen Betriebes bei der Unfallversicherung oder bei Verstössen gegen die Aufzeichnungspflicht selbstständig eine Sanktion auszusprechen. Um einen gesamtschweizerisch einheitlicheren Vollzug zu ermöglichen, sollen schliesslich die Aufsichtskompetenzen des Staatssekretariats für Wirtschaft seco gestärkt werden.
Der Schweizerische Gewerbeverband sgv verurteilt Schwarzarbeit. Es ist unbestritten, dass sie aus wirtschaftlichen, sozialen, juristischen und ethischen Gründen bekämpft werden muss. Der sgv beurteilt allerdings nicht alle in der Gesetzesrevision vorgeschlagenen Massnahmen als geeignet.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Das revidierte BGSA soll den Anwendungsbereich der Abrechnung im vereinfachten Verfahren beschränken, namentlich soll sie künftig nur noch auf die in Privathaushalten beschäftigten Personen angewendet werden. Dieser Schritt wird damit begründet, dass die Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung teilweise missbraucht worden sei, um einen Teil des Lohnes zu einem günstigeren Satz zu versteuern. Dieser Vorschlag basiert jedoch weder auf Notwendigkeit noch auf einer empirisch gesicherten Analyse. Der Bund hat keine Indizien für den sogenannten Missbrauch. Es bestehen auch keine Studien oder Erhebungen diesbezüglich. Der Ausschluss von kleinen Betrieben, von denen es zum Beispiel im Gastgewerbe sehr viele gibt, von der Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung kann nicht rechtfertigt werden.
Gegenseitige Informationspflicht der Behörden
Gegen eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Kontrollorganen und weiteren beteiligten Behörden im Kampf gegen Schwarzarbeit hat der sgv keine Einwände, solange den Arbeitgebern daraus keine neuen Verpflichtungen erwachsen. Allerdings soll diese Zusammenarbeit keiner Erweiterung des Kontrollgegenstands gleichkommen. Die Gesetzesrevision sieht vor, dass künftig Kontrolleure auch in den Bereich der Kontrolle der GAV und des Arbeitsgesetzes vorstossen. Es stellt sich die Frage, inwiefern hier überhaupt ein Zusammenhang zur Schwarzarbeit besteht. Vor allem in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten GAV wird für die Einhaltung der GAV-Bestimmungen bereits heute ein grosser finanzieller und personeller Aufwand betrieben.
Keine neuen Sanktionskompetenzen
Für den sgv muss der administrative Aufwand, der mit der Kontrolltätigkeit einhergeht, für die kontrollierten Betriebe auf ein Minimum beschränkt werden. Die korrekte Anmeldung der Arbeitnehmenden ist wichtig. Im Gesetz soll neu eine Sanktionsmöglichkeit mit Bussen von bis zu 1000 Franken – im Wiederholungsfall bis zu 5000.- verankert werden. Der sgv lehnt solche Strafbestimmungen ab. Zumindest müsste die Behörde den betroffenen Firmen eine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden, sollte eine solche Sanktion gerechtfertigt sein.
Dieter Kläy, Ressortleiter sgv