Dieter Kläy
Dieter Kläy

Keine Mindestlöhne durch die Hintertür

14.08.2020

Am 18. Mai 2014 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit 76,3% der Stimmen die Einführung eines nationalen Mindestlohns wuchtig verworfen. Auch alle Kantone haben die Forderung nach einem Mindestlohn von CHF 22 Franken pro Stunde abgelehnt.

In den vergangenen Jahren sind immer wieder Versuche unternommen worden, Mindestlöhne auf kantonaler Ebene einzuführen, teils erfolgreich. Im Juli 2017 hat das Bundesgericht ausdrücklich aus sozialpolitischen Gründen den kantonalen Mindestlohn im Kanton Neuenburg geschützt und damit den Weg für die Einführung kantonaler Mindestlöhne geebnet. Eine neue Forderung aus dem Parlament will jetzt, dass ausländische Arbeitgeber, die ihre Angestellten in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung auch derjenigen minimalen Lohnbedingungen verpflichtet werden können, die in einem kantonalen Gesetz vorgeschrieben sind.

Gemäss gültiger Gesetzgebung gelten für ausländische Entsendebetriebe nur die Mindestlöhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV). Dies genügt. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von kantonalen Mindestlöhnen auf entsandte Arbeitnehmende und die Verankerung im Entsendegesetz ist abzulehnen. Das Bundesgericht hat vor über drei Jahren festgestellt, dass der Erlass von kantonalen Mindestlöhnen zwar zulässig ist, aber nur aus sozialpolitischer Sicht. Entsandte Arbeitnehmende sind aber nicht primär Adressaten sozialpolitischer Massnahmen. Die Entsendegesetzgebung stützt sich auf wirtschaftspolitische Überlegungen.

Die Anzahl der Gesamtarbeitsverträge (GAV) und der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) hingegen hat stetig zugenommen. Dies ist ein Beweis dafür, dass die Sozialpartnerschaft in der Schweiz funktioniert und die Arbeitgeberorganisationen mit den Gewerkschaften das Gespräch führen. Mit Bestimmungen zur Arbeitszeit, Freizeit und zu den Löhnen etc. regeln die ave GAV das Arbeitsverhältnis umfassend. Die Übersteuerung nationaler ave GAV durch kantonale GAV belastet die Sozialpartnerschaft nur unnötig.

Darüber hinaus bringt diese Entwicklung die GAV als komplexe Gesamtpakete aus dem Gleichgewicht. Solche kantonalen Eingriffe führen zu einer Fragmentierung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und letztlich dazu, dass Verhandlungen zunehmend ergebnislos verlaufen und Sozialpartner vermehrt auf GAV verzichten könnten. Die Sozialpartnerschaft ist aber ein zu wichtiger Erfolgsfaktor unserer Wirtschaft, als dass sie mit solchen Vorstössen gefährdet werden soll. Sie soll Verhandlungsgegenstand von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bleiben. Eine zusätzliche Einmischung des Staates ist nicht nötig. Im Gegenteil. Im Sinne einer Stärkung der Sozialpartnerschaft soll in Zukunft den ave GAV wieder der Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen eingeräumt werden. In diesem Sinne lehnt der Schweizerische Gewerbeverband sgv im laufenden Vernehmlassungsverfahren die Forderung, dass ausländische Arbeitgeber, die ihre Angestellten in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung auch derjenigen minimalen Lohnbedingungen verpflichtet werden können, die in einem kantonalen Gesetz vorgeschrieben sind, ab.

 Dieter Kläy, Ressortleiter