Keine neue Bevormundung
22.09.2017
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will eine Ergänzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Sofern in einem Vertrag mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde, dass sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch verlängert, wenn die Konsumentin oder der Konsument innerhalb einer vereinbarten Frist keine anderslautende Erklärung abgibt, so muss die andere Partei, der Leistungserbringer, die Konsumentin oder den Konsumenten vor der erstmaligen Verlängerung benachrichtigen und sie auf das vereinbarte Recht zur Beendigung des Vertrages ausdrücklich hinweisen. Findet keine solche Benachrichtigung statt, kann die Konsumentin oder der Konsument den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit fristlos auflösen. Mit einer solchen Regelung soll verhindert werden, dass im Einzelfall Verträge über die eigentlich gewünschte Laufzeit hinaus weitergeführt werden.
Bereits in der parlamentarischen Beratung der Vorprüfung dieser Idee hat sich der Schweizerische Gewerbeverband sgv gegen eine weitere Bevormundung gewehrt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es Kundinnen und Kunden unbenommen, einen Vertrag abzuschliessen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren oder den Vertrag nicht abzuschliessen. Die Behauptung der Urheber dieses Vorstosses, dass «eine der Vertragsparteien am kürzeren Hebel sitzt» kann der sgv nicht nachvollziehen. Die Argumentation, dass die Konsumentin oder der Konsument übervorteilt wird und deshalb «der schwächeren Partei ein Recht auf Information einzuräumen ist, indem man der stärkeren Partei eine entsprechende Pflicht auferlegt», überzeugt nicht. Auch der Argumentation der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, wonach «die Verwendung derartiger Klauseln (automatische Verlängerung) dazu führen kann, dass Konsumenten länger als gewünscht an einen Vertrag gebunden sind» und die Konsumenten mit einer solchen Regelung «vor ungewollt langen vertraglichen Verpflichtungen geschützt werden können», kann der sgv nichts abgewinnen.
Auch wenn die Benachrichtigung einmalig und lediglich vor der ersten Verlängerung des Vertrags erfolgt, die Konsumentinnen und Konsumenten sind mündige Bürger und können ihre Entscheidungen, ob und wann sie einen Vertrag künden wollen oder nicht, selbständig fällen. Sie benötigen dazu keine gesetzliche Hilfe. Mit einer automatischen Pflicht für die Dienstleistungsanbieter, die Kundschaft vor Ablauf eines Vertrages informieren zu müssen, ist nicht nur viel administrativer Aufwand und Leerlauf verbunden, sondern es wird eine Asymmetrie mehr zuungunsten der Betriebe geschaffen.
Dieter Kläy, Ressortleiter