Klarheit und Rechtssicherheit
15.06.2018
Das IPRG (Gesetz über das internationale Privatrecht) regelt in Kapitel 6 die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und das von ihnen anzuwendende Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen sowie die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung), welche die analogen Gegenstände in Bezug auf ihre Mitgliedstaaten regelt. In den Grundzügen ist die Regelung der EuErbVO derjenigen des IPRG ähnlich, in den Details gibt es Unterschiede, welche zu Kompetenzkonflikten führen können.
Die Revision des IPRG bezweckt eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der EuErbVO). Hauptziel der Gesetzesrevision ist die Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen. Dies erfolgt über verbesserte Koordination der Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln. Wo dies nicht möglich ist, soll darauf hingewirkt werden, dass die mit einer Erbschaft befassten Behörden verschiedener Staaten nach Möglichkeit dasselbe materielle Recht anwenden. Mit der Anpassung können stossende Zustände verhindert oder entschärft werden. Diese sind vor allem dann problematisch, wenn sich im Todesfall eines Schweizers oder einer Schweizerin im Ausland mit entsprechenden Vermögenswerten im Ausland und in der Schweiz Kompetenzkonflikte zwischen den ausländischen und Schweizer Behörden ergeben. Die Regelung, dass in einer grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheit die Schweizer Behörden zuständig sind, wenn der Erblasser oder die Erblasserin zuletzt in der Schweiz wohnhaft war, schafft für alle Beteiligten Klarheit.
Auch die übrigen beantragten Regelungen schaffen mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit. Wie unter der EuErbVO sollen auch Doppelbürger und -bürgerinnen ihr ausländisches Heimatrecht wählen können. Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, können testamentarisch oder durch eine erbvertragliche Verfügung festlegen, ihren Nachlass der Zuständigkeit der Schweizer Behörden zu unterstellen. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstützt die Gesetzesrevision.
Dieter Kläy, Ressortleiter