Konsumenten sind mündige Bürger
21.11.2014
Die parlamentarische Initiative „Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf“ fordert ein allgemeines Widerrufsrecht bei Ferngeschäften. National- und Ständerat stehen kurz vor dem Ende der Beratung. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv empfiehlt ein Nein in
der Schlussabstimmung.
Bislang ist ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR) und in einzelnen
Vertragstypen (z.B. Konsumkreditvertrag, Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrag)
möglich. Die Revision beinhaltet im Wesentlichen zwei Forderungen. Zum einen
ein allgemeines Widerrufsrecht bei allen Fernabsatzgeschäften (Telefon und
Internet). Zum andern eine Anpassung bzw. Ausdehnung der Widerrufsfristen von 7
auf 14 Tage. Argumentiert wird mit den Konsumenten im Versandhandel, die die
bestellten Waren nicht sehen können, bevor sie den Vertrag abschliessen. Zudem
bestehe bei Fernabsatzgeschäften die Gefahr, dass Verträge übereilt
abgeschlossen würden.
Cooling-off unnötig
Der sgv lehnt die Vorlage ab. Es liegt in der Natur des Versandhandels, dass die
Ware via Katalog oder Internet beurteilt und geprüft wird, ansonsten die
Käuferschaft den Detailhandel aufsuchen kann. Es braucht keine „Cooling-off
Periode“ für die Konsumenten, in welcher sie sich nach einem getätigten Kauf
noch einmal umentscheiden können, wie es die Vorlage weismachen will.
Keine Informationssymmetrie im Internet
Besonders das Geschäft im Internet bzw. e-Commerce hat sich in den letzten Jahren weiter entwickelt. Transparenz und Informationsgehalt im Internet sind mittlerweile
hoch. Nicht nur findet sich eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbieter,
sondern der Kunde kann sich auch anhand der widergegebenen Kommentare ein Bild
über die Qualität des Angebotes machen. Der Online-Handel bedarf keines
besonderen Schutzes. Es besteht keine Informationsasymmetrie zuungunsten der
Konsumenten.
Nationalrat korrigiert Vorlage
Immerhin hat der Nationalrat ein paar wichtige Korrekturen vorgenommen und die Vorlage entschärft. So beschränkt er richtigerweise das Widerrufsrecht auf das
Telefongeschäft. Zudem hat er die Bagatellgrenze von 100.- auf 200 Franken
erhöht und eine Sonderregelung für Elektrogeräte geschaffen. Für Gegenstände
mit einem Kaufpreis von weniger als 200.- gilt das Widerrufsrecht nicht, ebenso
wie für Elektrogeräte, die eingeschaltet worden sind oder deren Originalverpackung entsiegelt worden ist.
Missbrauchsgefahr
Im Falle des Konsumkredites oder des Leasings macht die Erhöhung der Frist von heute 7 auf 14 Tagen keinen Sinn. Heute gilt im Konsumkreditgesetz eine
Widerrufsfrist von 7 Tagen. Innerhalb dieser Zeit kann ein Konsument, der einen
Kreditvertrag abgeschlossen hat, diesen widerrufen. Unter das
Konsumkreditgesetz fallen auch Leasingverträge. Wenn die Widerrufsfrist
verdoppelt wird, steigt die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Kauf-
oder Leasingobjekten. Beispielsweise könnte ein Konsument mit einem neuen
Leasingfahrzeug zwei Wochen in die Ferien verreisen und danach den Leasingvertrag
widerrufen. Dadurch entsteht dem Verkäufer ein erhebliches Kostenrisiko. Er
könnte es sich nicht mehr leisten, die Kauf- oder Leasingobjekte vor Ablauf der
Widerrufsfrist an die Kunden auszuhändigen. Dieser müsste zwei Wochen warten.
Occasionsverkäufe würden erschwert. Zudem ist es kundenunfreundlich, wenn der
Käufer neuerdings ganze 14 Tage auf das Kauf- oder Leasingobjekt warten müsste.
Nein zur Vorlage
Insgesamt ist die Gesetzesvorlage wenig durchdacht und einseitig zu Lasten des Gewerbes konzipiert. Der sgv geht von Konsumenten aus, die in einer vielfältig
gewordenen Verkaufswelt mit einem grossen Angebot an Waren und Dienstleistungen
mündig und selbstständig genug sind, einen fundierten Kaufentscheid zu treffen
und diesen nicht nach ein paar Tagen wieder widerrufen zu müssen.
Dieter Kläy, Ressortleiter