Kontinuität sicherstellen
22.05.2015
Über zwei Motionen im Ständerat (Motion des Solothurner CVP-Ständerates Pirmin Bischof) und im Nationalrat (Motion des Freiburger SVP Nationalrates und Präsidenten des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv Jean-François
Rime) ist 2012 die Erleichterung der Unternehmensnachfolge gefordert worden.
Parlament und Bundesrat haben schnell gehandelt und eine Vorlage ausgearbeitet,
die in der Sommersession behandelt wird.
Für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften soll die Unternehmensnachfolge erleichtert werden. Die beiden Motionäre bemängelten in ihren Vorstössen "Erleichterung der Unternehmensnachfolge" und
"Modernisierung des Firmenrechts", dass die geltenden Vorschriften für die Bildung der Firmennamen von Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften zu restriktiv seien und den Nachfolgeprozess
behinderten. Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt habe, solle
dieser beibehalten werden können, ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der
Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen. Die in der kommenden Sommersession zu debattierende Änderung des Obligationenrechts OR verfolgt das Ziel, dass der einmal gewählte Firmennamen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sollen bei Personengesellschaften
Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich sein. Die
Umwandlung in eine andere Rechtsform soll den Firmennamen idealerweise nur noch
beim Rechtsformzusatz tangieren. Heute ist es so, dass eine Firma zwingend aus
dem Namen des Inhabers eines Einzelunternehmens bzw. dem Namen der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Personengesellschaften gebildet werden muss. Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt hat, sollte dieser jedoch
beibehalten werden können. Mit diesen Massnahmen kann der erarbeitete Wert
eines Firmennamens (Goodwill) auch nach einem Gesellschafterwechsel erhalten werden. Aus dem Firmennamen soll neu die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein. Damit lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firmennamen
vermeiden.
Bei der Firmenbildung sollen künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmennamen aus einem frei zu bildenden Kern, der mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz ergänzt wird. Mit der Änderung des OR soll auch die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht werden. Nach geltendem Recht müssen sich die Firmennamen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften nur von anderen formgleichen Gesellschaften am gleichen Ort unterscheiden, während die Ausschliesslichkeit des Firmennamens von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der ganzen Schweiz gilt. Die Ausschliesslichkeit des Firmennamens soll neu für alle Gesellschaften in der ganzen Schweiz gelten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.
Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstützt diese Vorlage. In den kommenden Jahren werden Tausende von Firmen mit der Unternehmensnachfolge konfrontiert sein. Die Änderung des OR hilft, die Nachfolge und Kontinuität dieser Unternehmen zu vereinfachen.
Dieter Kläy, Ressortleiter