Kostenüberwälzung in der Sterbehilfe?
03.06.2014
Nach dem jüngsten Entscheid der Sterbehilfeorganisation EXIT, den Altersfreitod (Bilanzsuizid) zuzulassen und auch gesunden, älteren Menschen einen begleiteten Suizid begehen zu lassen, ist das Thema der Sterbehilfe wieder aktuell. Der Kantonsrat wird sich in Kürze mit der Frage befassen, ob den Sterbehilfeorganisationen die Kosten für Untersuchungen und Bearbeitung der Fälle von aus dem Ausland stammenden Personen überwälzt werden sollen. Die FDP lehnt das ab.
Eine Motion aus dem Jahre 2007 beauftragt den Regierungsrat die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass den Sterbehilfeorganisationen die anfallenden Kosten für Untersuchungen und Bearbeitung der Fälle von aus dem Ausland stammenden Personen durch die Polizei, Amtsarzt, Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Zivilstandesamt, Bestattungsamt etc. weiterverrechnet werden können. Begründet wird dieses Ansinnen damit, dass die Aufwendungen des Staates, die eine solche Freitodbegleitung verursachen, immens seien. Zudem handle es sich bei vielen Freitodbegleitungen um ausländische Staatsangehörige, die in der Regel keine Steuern in der Schweiz zahlen, sondern für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Sterbehilfeorganisation anreisen.
Konflikt Bund - Kanton
Gegen den Willen des Regierungsrats, der die Ablehnung der Kostenüberwälzung beantragt hatte, überwies derKantonsrat Anfang 2010 die Forderung hauchdünn. Mit der Inkraftsetzung dereidgenössischen Strafprozessordnung (StPO)am 1. Januar 2011 änderte sich allerdings der Rahmen. DieStrafprozessordnung regelt unter dem Titel«Zwangsmassnahmen» in den Art. 253 und 254 die Untersuchungen anLeichen. Art. 253 StPO befasst sich mit den aussergewöhnlichen Todesfällen.Von einem aussergewöhnlichen Todesfall wird unter anderem gesprochen, wennder Tod auf eine nicht natürliche Art erfolgte (z. B. durch Delikt, Unfalloder Suizid). Zu den aussergewöhnlichen Todesfällen zählt auch ein Sterbefall unter Suizidbeihilfe, womit eine Verpflichtung entsteht, eine Legalinspektion zur Klärung der Todesart oder zurIdentifizierung des Leichnams durch einen sachverständigen Arzt bzw. Ärztin anzuordnen. Strittig ist jetzt, ob die Strafprozessordnung des Bundes die Möglichkeit derKantone, die Kosten in Fällen von Suizidhilfe denSelbsthilfeorganisationenaufzuerlegen, nur einschränkt oder vollständig aufhebt. Im zweiten Fall wäre der Kantonsrat gar nicht befugt zu, eine abweichende Bestimmung festzulegen.
Gebot der Rechtsgleichheit
Die Motion fordert eine andere Kostenregelung für Schweizerinnenund Schweizer als fürAusländerinnen und Ausländer nurgestützt auf die Tatsache, dass die die Dienstleistung der Suizidhilfe in Anspruch nehmendenausländischen Personen zur Schweiz keine näheren Beziehungenaufweisen und hier keine Steuern bezahlen. EineKostenauflage an den Nachlass ausländischer Suizidentinnen oder Suizidentenwürde auf praktische Schwierigkeiten beimKostenbezug im Ausland stossen und kaum praktikabel sein.Auch eine Kostenauflage an Sterbehilfeorganisationenim Zusammenhang mit Fällen von aus dem Auslandstammenden Personen dürfte mit den Prinzipien der Rechtsgleichheitkaum vereinbar sein.
FDP lehnt Kostenüberwälzung ab
Abgesehen davon, dass die FDP die Auffassung teilt, dass die Schweizerische Strafprozessordnung die Kostenfolgen von Untersuchung von Todesfällen abschliessend regelt und die Kantone hier keinen Handlungsspielraum haben, sind wir aus ethischer und liberaler Sicht gegen die Überwälzung der Kosten auf die Sterbehilfeorganisationen. Die Kosten würden zweifellos den Sterbewilligen bzw. ihren Nachkommen weiterverrechnet, was die Forderung nach ziehen könnte, eine Kostenüberwälzung bei allen aussergewöhnlichen Todesfällenund nicht nur bei begleiteten Suiziden in Betracht zu ziehen. Doch man stelle sich einmal vor, der Staat würde den Hinterbliebenen eines Selbstmörders oder einer Selbstmörderin noch Kosten auferlegen. Das ist weder konsensfähig noch ethisch vertretbar, weshalb die FDP die Vorlage ablehnen wird.
Dieter Kläy, Kantonsrat (FDP)