Lohnschutz nimmt erste Hürde
14.03.2025
Nachdem der Bundesrat am 20. Dezember 2024 die Verhandlungen mit der EU abgeschlossen hat, läuft derzeit unter den Sozialpartnern und den Kantonen die innenpolitische Absicherung. Gestützt auf die Einigung der Sozialpartner über den Lohnschutz hat der Bundesrat weitere Beschlüsse gefasst.
Der Schweizerische Gewerbeverband sgv hat im Rahmen der laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU immer betont, das aktuelle Schutzniveau auf dem Arbeitsmarkt durch technische Optimierungen am bestehenden Instrumentarium der Flankierenden Massnahmen und insbesondere durch die weitere Digitalisierung der Prozesse inländisch abzusichern.
Inländische Absicherung des Lohnniveaus
Was die inländische Absicherung des Lohnschutzniveaus anbelangt, ist ein erster Meilenstein erreicht. Ein dreiteiliges Schutzkonzept bestehend aus Prinzipien wie «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort», Ausnahmen und einer Non-Regression-Klausel soll den Lohnschutz absichern. Dabei geht es um Massnahmen, die die Verkürzung der Voranmeldefrist von heute acht auf künftig vier Tage kompensieren; um Massnahmen, die die Dienstleistungssperre als Sanktionsmöglichkeit stützen und um Massnahmen zur innenpolitisch maximalen Ausschöpfung des bestehenden Spielraums bei Übernahme der EU-Spesenregelung.
Kompensation der verkürzten Voranmeldefrist
Zu den Massnahmen, die die Verkürzung der Voranmeldefrist von heute acht auf künftig vier Tage kompensieren, gehören:
- die Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens mit einer besseren Triage, der Automatisierung von Prozessschritten und organisatorischen Anpassungen zur Vermeidung von Systembrüchen,
- die Pflicht der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer aus dem EU-Raum zur Benennung eines Ansprechpartners in der Schweiz;
- eine Dokumentationspflicht vor Ort für ausländische Entsendebetriebe;
- Anpassungen des zentralen Meldeverfahren an neue Anforderungen bei Erhebung der Kaution;
- die Einführung von Verwaltungssanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre bei Nichtleisten der Kaution im Wiederholungsfall;
- GAV-Bescheinigungen als Standard im öffentlichen Beschaffungswesen zum Nachweis der Lohn- und Arbeitsbedingungen;
- die Tragepflicht einer «Baucard» mit Informationen zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen auf öffentlichen Baustellen;
- sowie eine Erstunternehmerhaftung für Sanktionen und Kontrollkosten der paritätischen Kommissionen
Das Verhängen von Dienstleistungssperren für ausländische Dienstleistungserbringer ist eine wichtige Sanktion. Die bisherige Regelung im Entsendegesetz soll beibehalten werden. Mit einer Teilnahme am Binnenmarktinformationssystem der EU soll der grenzüberschreitende Vollzug des Entsendegesetzes verbessert werden können.
Die Non-Regression-Klausel besagt, dass künftige Entwicklungen im EU-Recht durch die Schweiz nicht zu übernehmen sind, wenn sie ein zu definierendes minimales Lohnschutzniveau schwächen bzw. unterschreiten. Der sgv unterstützt das.
Weitergehende Massnahmen bleiben offen
Ob darüber hinaus weitere, gemäss Bundesrat notwendige Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzniveaus unter den Sozialpartnern vereinbart werden können, bleibt vorderhand offen. In den kommenden Tagen stehen die Gewährleistung der heute bereits allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge und ein Rechtsschutz für inländische Betriebe, die allgemeinverbindlichen GAV unterstellt werden sollen, zur Diskussion. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv wird sich an das zu Beginn der Verhandlungen kommunizierte Prinzip halten, keine allgemeine Ausdehnung der flankierenden Massnahmen zu unterstützen.
Dieter Kläy, Ressortleiter