Dieter Kläy
Dieter Kläy

Mehr Fairness für den stationären Detailhandel

03.10.2025

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv befürwortet fairere Wettbewerbsbedingungen für den stationären Detailhandel und unterstützt die Möglichkeit, dass die Kantone künftig an bis zu zwölf Sonntagen pro Jahr Verkaufsgeschäften ermöglichen können, ohne Bewilligung Personal zu beschäftigen.     

Selten schaffen es politische Vorstösse von Kantonsparlamenten auf Bundesebene ins Stadium der Vernehmlassung. Die Umsetzung der Standesinitiative «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» des Kantons Zürich ist ein Beispiel dafür. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat sie als Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel verabschiedet. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll es den Kantonen ermöglicht werden, bis zu zwölf Sonntage im Jahr zu bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung Personal beschäftigt werden darf. Bisher liegt diese Obergrenze bei jährlich vier Sonntagen.

Sicherung lokaler Arbeitsplätze

Die Vorlage ist unterstützungswürdig. Die Wettbewerbsbedingungen für den stationären Detailhandel müssen fairer ausgestaltet und verbessert werden. Zusätzliche verkaufsoffene Sonntage für alle Geschäfte, unabhängig von Standort, Sortiment oder Kundenkreis verringern die ungleichlangen Spiesse und erhöhen nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des stationären Detailhandels, sondern sichern Arbeitsplätze und verhindern, dass weiterhin Umsätze zu internationalen Plattformen wie Zalando, Amazon, Temu oder andere oder gar in Einkaufszentren im benachbarten Ausland abfliessen. Zudem ändern sich die Einkaufsgewohnheiten der Gesellschaft, was sich sonntags in den Ladenpassagen an den Bahnhöfen gut beobachten lässt. Es wird viel eingekauft. 

Kantonale Hoheit unangetastet

Bei der Vernehmlassungsvorlage handelt es sich um eine Rahmengesetzgebung. Die Kantone werden lediglich ermächtigt, neu an bis zu 12 Sonntagen Verkaufspersonal beschäftigen zu dürfen, statt nur an vier, wie heute. Damit ist die Vorlage kein Muss. Es liegt in der Kompetenz jedes einzelnen Kantons, zu entscheiden, ob und falls ja an wie vielen von diesen maximal 12 Sonntagen die Arbeit in Verkaufsgeschäften bewilligungsbefreit ist. Die Kantone können auch zusätzliche Bedingungen festlegen und beispielsweise eingrenzen, welche Geschäfte es betreffen soll oder vor-schreiben, wie die Kompensationen für die Sonntagsarbeit zu regeln sind. Damit bleibt die kantonale Hoheit unangetastet. Auch die Festlegung der Ladenöffnungszeiten bleibt in der kantonalen Hoheit.

Für Tourismuskantone besonders attraktiv

Tourismuskantone und insbesondere Tourismusstädte wie z.B. Zürich, Luzern und andere erhalten zusätzlichen Spielraum für mehr Sonntagsarbeit, um die spezifischen Bedürfnisse des Städtetourismus besser zu berücksichtigen. Mitte Januar 2022 forderten die Kantone Zürich, Luzern, Tessin sowie die Standortpromotionsorganisationen «Geneva Tourismus» und «Zurich Switzerland» eine Belebung des Städtetourismus. Kernforderung war damals eine Lockerung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, die an den Wochenenden in touristischen Quartieren Einkaufsmöglichkeiten erlaubt, wie dies in klassischen Berg-Destinationen bereits der Fall ist. Das Verbot der Sonntagsarbeit sollte zugunsten des Tourismus gelockert werden. In mehreren Verhandlungsrunden konnten sich die Sozialpartner nicht auf eine Umsetzung des Anliegens einigen, weshalb der Bundesrat im Februar 2025 entschied, die von den erwähnten Tourismuskantonen gewünschte Verordnungsanpassung nicht weiter zu verfolgen. Mit dem neuen Vorschlag würden Tourismus, Gastronomie, Kultur und die Event-Branche, in denen Sonntagsarbeit längst etabliert ist, neue Möglichkeiten erhalten.

Dieter Kläy, Ressortleiter