Nicht noch mehr Leerlauf
15.12.2017
Das seit 1. März 1988 sich in Kraft befindliche Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Davon profitieren auch Gewerbetreibende. Allerdings wird das Gesetz immer mehr zum Tummelfeld politischer Regulierungen auf Kosten der derselben.
In der Wintersession diskutiert der Nationalrat die Forderung, dass die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der anderen Vertragspartei ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, in jedem Fall als unlauter gilt. Der Vorschlag ist höchst umstritten und kommt nur dank dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten überhaupt in den Nationalrat. Eine Umsetzung würde eine weitere Einschränkung in die Vertragsfreiheit bedeuten und ist deshalb abzulehnen.
Eine weitere Ergänzung des UWG fordert eine Informationspflicht. Sofern in einem Vertrag mit einem Konsumenten in den AGB vereinbart wurde, dass sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch verlängert, wenn der Konsument innerhalb einer vereinbarten Frist keine anderslautende Erklärung abgibt, so muss die andere Partei, der Leistungserbringer, die den Konsumenten vor der erstmaligen Verlängerung benachrichtigen und ihn ausdrücklich auf das vereinbarte Recht zur Beendigung des Vertrages hinweisen. Findet keine solche Benachrichtigung statt, kann der Konsument den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit fristlos auflösen. Mit einer automatischen Pflicht für die Dienstleistungsanbieter, die Kundschaft vor Ablauf eines Vertrages informieren zu müssen, ist nicht nur viel administrativer Aufwand und Leerlauf verbunden, sondern bedeutet letztendlich auch eine Bevormundung der Konsumenten. Solche Forderungen sind aus Sicht des Gewerbes klar abzulehnen.
Dieter Kläy, Ressortleiter