Dieter Kläy
Dieter Kläy

Selbstregulierung klar bestätigt

24.06.2016

 Die erfolgreiche Selbstregulierung durch die Konsumkreditbranche bezüglich des Verbots aggressiver Werbung (vgl. sgz vom 10. Juni 2016) wird auch vom Bundesrat gutgeheissen. Der neue Art. 36a des Konsumkreditgesetzes verbietet aggressive Werbung für Konsumkredite und gibt der Konsumkreditbranche die Kompetenz, in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise zu umschreiben, welche Werbung als aggressiv gilt.

Die vom Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF), dem Schweizerischen Leasingverband (SLV) sowie weiteren in diesen Bereichen aktiven Institute erarbeitete und eingeführte "Selbstregulierungskonvention betreffend Werbeeinschränkungen und Prävention im Privatkredit- und Konsumentenleasinggeschäft" ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und wird vom Bundesrat ausdrücklich für ausreichend bewertet.

Wie der Bundesrat in einer Medienmitteilung vom 17. Juni 2016 festhält, sieht er zurzeit keinen Handlungsbedarf, die Definition von aggressiver Werbung im Konsumkreditgeschäft gesetzlich zu regeln, wozu ihm das Gesetz die Kompetenz gibt. Die zuständigen Branchenverbände haben zwei Konventionen unterzeichnet, die konkrete Beispiele enthalten, welche Werbung in Sinne des KKG als aggressiv zu bezeichnen und somit verboten ist. Namentlich darf nicht der Anschein erweckt werden, Kredite würden sich zur kurzfristigen Tilgung von Schulden eignen. Weiter ist die Werbung für Kredite in der Nähe von Spielcasinos verboten. Ebenfalls ist es unzulässig, die Werbung speziell an Kinder und junge Erwachsene zu richten.

Die Selbstregulierungskonvention kann auch gegenüber Konsumkreditvermittlern durchgesetzt werden, weil die VSKF-Mitgliedinstitute durch die Konvention verpflichtet sind, die Zusammenarbeit mit fehlbaren Vermittlern, die sich nicht an die in der Konvention formulierten Werbevorschriften halten, abzubrechen. Die Einhaltung der Konventionen wird durch die Schweizerische Lauterkeitskommission überwacht.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 36a Konsumkreditgesetz wurde aggressive Werbung im Konsumkreditgeschäft verboten. Wer vorsätzlich gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv