Dieter Kläy
Dieter Kläy

Sozialpartner in die Covid-19-Gesetzgebung einbeziehen

14.08.2020

Mitte März 2020 hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen zur Corona-Krise erlassen. Die Covid-19-Verordnung 2 vom 16. März 2020 stützt sich auf Art. 7 des Epidemiengesetzes, der voraussetzt, dass eine ausserordentliche Lage vorliegt. Da die Geltungsdauer sechs Monate beträgt, läuft sie im September aus. Andere Covid-Verordnungen stützen sich auf BV Art. 185 Abs. 3 ab. Diese Verordnungen müssen von Verfassung wegen befristet werden. Sollen diese Verordnungen verlängert werden, muss die Rechtsgrundlage ersetzt werden. Deshalb unterbreitet der Bundesrat dem Parlament ein dringliches und befristetes Bundesgesetz, das im Juli in Vernehmlassung war.  Der Vernehmlassungsentwurf umfasst verschiedene Kann-Bestimmungen und wird als Rahmengesetz erlassen. Von einigen Ausnahmen abgesehen unterstützt der Schweizerische Gewerbeverband sgv die vorgeschlagenen Artikel und stellt Zusatzforderungen.

  • Warenverkehr

Eine staatliche Steuerung der Güterversorgung sollte nur in Erwägung gezogen werden, falls die Versorgung über die privatwirtschaftlich etablierten Kanäle nicht mehr sichergestellt werden kann.

  • Arbeitssicherheit

Da das Arbeitsgesetz und das Epidemiengesetz über genügend Grundlagen für den Schutz der Mitarbeitenden verfügen, sind den Arbeitgebern keine zusätzlichen Pflichten aufzuerlegen.

  • Massnahmen im Ausländerrecht

Verschiedene Branchen sind stark auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Es ist deshalb zentral, dass einerseits Spezialistinnen und Spezialisten zur Beschäftigung in diesen Branchen stets einreisen können und andererseits Grenzkontrollen nicht zu Mobilitätsbehinderungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern führen.

  • Die Rolle der Sozialpartner muss definiert werden

Sowohl während der ausserordentlichen als auch während der besonderen Lage waren die Sozialpartner in die verschiedenen Entscheidungsprozesse des Bundes einbezogen, insbesondere im Rahmen der Entscheidungsfindungen des SECO, des SBFI, des EFD aber auch des BAG. Der Einbezug der Sozialpartner hat sich insbesondere in den Fragen der Kurzarbeitsentschädigung, aber auch im Rahmen der Bildung eines schnellen Prozesses zur Beantragung des Nothilfekredites ausbezahlt. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv, aber auch die übrigen Sozialpartner konnten dank ihrer Kenntnisse und Einschätzungen wesentlich zu einer qualitativ guten Entscheidfindung beitragen. Weder im Vernehmlassungsentwurf noch in den dazugehörigen Erläuterungen finden die Sozialpartner Erwähnung. Der sgv fordert deshalb eine Ergänzung, dass die Sozialpartner in die Entscheidungsprozesse des Bundes einzubinden sind.

Dieter Kläy, Ressortleiter