Übertriebene Verschärfungen
13.05.2016
Nach 15 Jahren unterliegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungsaufträge einer Totalrevision. In diversen Punkten werden sie verschärft, weshalb der Schweizerische Gewerbeverband sgv im Rahmen des Anfang April zu Ende gegangenen Anhörungsverfahrens eine mehrheitlich ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Im Unterschied zu einer individuellen Abrede sind AGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Nur noch geschäftsspezifische Einzelheiten müssen ausgehandelt werden. Die aktuellen Revisionsvorschläge drohen einerseits den Auftragnehmern unverhältnismässig hohe Konventionalstrafen an und überbürden ihnen anderseits neue Lasten wie z.B. die generelle Haftung für beigezogene Dritte (z.B. Lieferanten, Subunternehmer) oder Auflagen bürokratischer Natur wie z.B. die Einholung der schriftlichen Zustimmung beim Beizug Dritter, was für den Schweizerischen Gewerbeverband sgv zu weit geht.
Keine Haftung für Dritte
Gefordert werden drastische Konventionalstrafen von bis 100‘000.-, was jeglicher Verhältnismässigkeit widerspricht. Stossend ist auch die Forderung, dass die Vertragsparteien auch für das Verhalten Dritter haften sollen. Unter „Dritten“ sind z.B. Subunternehmer oder Zulieferer gemeint. Eine ausnahmslose Erweiterung der Haftung für Dritte geht zu weit und schliesst die Wegbedingung der Haftung praktisch aus. Eine solche Bestimmung lehnt der Schweizerische Gewerbeverband sgv ab.
Einsatz von Mitarbeitenden
Der Austausch von Mitarbeitenden durch den Auftragnehmer soll nur durch schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin möglich sein. Zudem sollen nur „sorgfältig ausgewählte“ und „gut ausgebildete Mitarbeitende, die über die erforderliche Bewilligung verfügen“, eingesetzt werden. Diese Bestimmung greift zu stark in die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers ein. Grundsätzlich obliegt es dem Auftragnehmer, den Auftrag mit der erforderlichen Sorgfalt und den dafür geeigneten Arbeitskräften auszuführen. Dabei sollen ja nach Branche und Gepflogenheiten auch fähige Hilfskräfte zugelassen werden können. Dass die Minimalstandards der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland gelten sollen, ist hingegen zu begrüssen.
Dieter Kläy, Ressortleiter