Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
24.02.2017
Es gibt kaum etwas, das nicht per Verordnung geregelt ist, so auch das sogenannte Gewerbe der Reisenden. Die Verordnung regelt die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung, die Reisende sowie Schausteller und Zirkusbetreiber für die Ausübung ihrer Gewerbe in der ganzen Schweiz benötigen. Zuständig sind die Kantone. Zwar gibt es Schaustellerinnen und Schausteller seit Jahrzehnten oder noch länger. Erst seit 13 Jahren aber werden sie in der «Verordnung über das Gewerbe der Reisenden» reguliert. Jetzt stehen punktuelle Verschärfungen zur Debatte.
Einschneidend für die Betroffenen sind die Verweigerung und der Entzug der Bewilligung. Bislang ist die Dauer eines Ausweisentzuges nicht geregelt. Grundsätzlich wäre es also möglich, nach einem Entzug der Bewilligung durch die zuständige Behörde direkt eine neue Bewilligung zu beantragen. Jetzt will der Bund die Entzugsdauer regeln und schlägt zwei Jahre vor. Um sicherzustellen, dass diese Sperrfrist auch in den anderen Kantonen durchgesetzt wird, muss dem SECO jeder Bewilligungsentzug gemeldet werden. Das SECO informiert die anderen Kantone.
Der Schausteller-Verband Schweiz SVS fordert, dass die Gründe, die zu einem Bewilligungsentzug führen können, abschliessend aufgelistet werden müssen. Es müsse klar definiert werden, wer einen Bewilligungsentzug verfügen kann. Zudem sei eine Rekursmöglichkeit mit Rechtsmittelbelehrung und Fristen zu gewährleisten.
Der Schweizerische Gewerbeverband sgv geht noch weiter und lehnt die vom Bund geforderte zweijährige Sperrfrist im kürzlich abgeschlossenen Vernehmlassungsverfahren aus grundsätzlichen Gründen ab. Wird für zwei Jahre eine Bewilligung entzogen, kann das für das Unternehmen existenzgefährdend sein. Sie würde zudem lediglich jene treffen, die tatsächlich unter die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden fallen. Jemand, der seine Anlagen an einem bestimmten Ort fix installiert und betreibt, wäre nicht betroffen. Ebenso unklar ist die Regelung, wenn ein Schausteller aus dem angrenzenden Ausland an einem Weihnachtsmarkt oder Jahrmarkt einmalig sein Karrussel oder seine Hüpfburg betreibt.
Dieter Kläy, Ressortleiter sgv