Dieter Kläy
Dieter Kläy

Was KMU jetzt wissen müssen

08.04.2022

Per 1. April 2022 sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben worden. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in den Gesundheitseinrichtungen sowie die Isolationspflicht für infizierte Personen gelten nicht mehr. Mit dem Wechsel in die normale Lage gemäss Epidemiegesetz obliegen die meisten Aufgaben in der Bewältigung der Corona-Pandemie wieder den Kantonen, die z.T. für Gesundheitsinstitutionen noch abweichende Regelungen kennen.

Mit der Rückkehr in die normale Lage gibt es auch Änderungen in der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Grundsätzlich gilt, dass die besonderen Corona-Bestimmungen zur Kurzarbeit nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf andere Gründe zurückzuführen ist, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Unterscheidung zwischen Pandemiefolgen und Kurzarbeit aus anderen Gründen

Hat ein Betrieb Kurzarbeit im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie gilt für die Voranmeldung das ordentliche Verfahren. Bis Ende 2022 ist die Voranmeldefrist aufgehoben. Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen. Ebenfalls bis Ende 2022 beträgt die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit bis zu 6 Monate. Damit werden Bewilligungen ab Juli, August und September 2022 mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal 31.12.2022 erteilt. Ab Oktober 2022 werden die Bewilligungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.

Für die Abrechnung von KAE kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService stehen ab Ende April auf www.arbeit.swiss zur Verfügung. Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes - während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit - angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt. Der Selbstbehalt des Arbeitgebers (Karenzfrist) beträgt einen Arbeitstag pro Monat. Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit Ausfall über 85% werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet. Bis Ende Juni 2022 beträgt die Höchstdauer für den Bezug von KAE 24 Monate pro Rahmenfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist. Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende gilt bis Ende 2022. Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch mehr auf KAE.

Hat ein Betrieb Kurzarbeit ohne Bezug auf die Corona-Pandemie (z.B. wegen der Ukraine-Krise), gelten andere Regelungen. Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren. Eine Voranmeldefrist von in der Regel 10 Tagen ist einzuhalten. Die Voranmeldung muss somit spätestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) eintreffen. Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 3 Monate. Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) kommt weiterhin das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Die Formulare für die KAE-Abrechnung werden von der KAST mit der Bewilligung zugestellt. Der eService wird für diese Abrechnungen erst ab Januar 2023 zur Verfügung stehen. Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes - während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit - angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt. Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat. Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. Die von Januar bis März 2022 aufgrund pandemiebedingter KAE bezogenen Monate mit Ausfall über 85% werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet. Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt 12 Monate pro Rahmenfrist. Nicht zur Anwendung kommt der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende. Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch auf KAE.

Aktualisierte Informationen finden sich auf www.arbeit.swiss.

Dieter Kläy, Ressortleiter