Wer nicht spurt wird an den Pranger gestellt
19.02.2016
Mit einer Revision des Gleichstellungsgesetzes will der Bundesrat Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichten, in ihrem Unternehmen Lohnanalysen durch externe Kontrollstellen durchzuführen. Anschliessend müssen die Arbeitgeber die Mitarbeitenden über das Ergebnis dieser Kontrolle informieren. Wer nicht spurt, wird an den Pranger gestellt.
2009 wurde der Lohngleichheitsdialog zwischen den Sozialpartnern unter Mitwirkung des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv auf Arbeitgeberseite und Vertreterorganisationen auf Arbeitnehmerseite aufgenommen. Verschiedene Firmen mit mehr als 200‘000 Arbeitnehmenden verpflichteten sich auf Arbeitgeberseite zu informieren. Auch der sgv streute ein entsprechendes Merkblattbreit und zielgerichtet. Der Bund hat allerdings voreilig den Lohndialog für gescheitert erklärt und angekündigt, den Gesetzesweg zu beschreiten.
Zwang zu betriebsinternen Lohnanalysen
Mit der Gesetzesrevision sollen Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet werden, regelmässig eine betriebsinterne Lohnanalyse durchzuführen. Von den Arbeitgebern beauftragte unabhängige Kontrollstellen (wahlweise die Arbeitnehmerorganisationen oder -vertretungen, eine Revisionsstelle oder staatlich anerkannte Selbstregulierungsorganisationen) sollen die Durchführung der Lohnanalyse kontrollieren. Die Information über die Durchführung der Kontrolle soll veröffentlicht werden. Im Sinne einer zusätzlichen Massnahme wird zudem eine Variante zur Diskussion gestellt, nach der die Kontrollstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zur Durchführung einer Lohnanalyse bzw. deren Kontrolle nicht nachkommen, der zuständigen staatlichen Behörde (voraussichtlich das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG) melden. Diese Behörde würde die säumigen Arbeitgeber in eine öffentlich zugängliche Liste eintragen
Lohngleichheit ja – Bürokratie nein
Lohngleichheit ist in der Verfassung verankert. Gleiche Arbeit – bei gleicher Qualifikation und Erfahrung – muss gleich entlohnt werden. Art. 3 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes verbietet die Lohndiskriminierung explizit. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv steht zur Lohngleichheit, weshalb er sich am Lohngleichheitsdialog beteiligt hat. Auf grosse Anerkennung gestossen ist das Engagement der Arbeitgeber allerdings nicht.
Nicht alle Lohnunterschiede kommen einer Diskriminierung gleich. Das muss auch die zuständige Bundesrätin Simonetta Sommaruga zur Kenntnis nehmen. Unterschiede lassen sich durch unterschiedliche Berufserfahrungen und Unterbrüche der Berufsausübung oder in Abhängigkeit von Ausbildung, Funktion u.a.m. rechtfertigen.Ein grosser Anteil der Beschäftigten untersteht ausserdem Lohnregelungen, die in Gesamtarbeitsverträgen durch die Sozialpartner ausgehandelt wurden und die geschlechterbedingte Lohndiskriminierungen ausschliessen.
Studie relativiert Lohnungleichheit
Eine vom Büro für Gleichstellung in Auftrag gegebene Studie der Universität St. Gallen relativiert und zieht die Erhebungsmethode zur Messung der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau in Zweifel. Die vom Bund angewandte Methode, die auf der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik beruht, erfasse wesentliche Variablen nicht, die einen Grossteil der Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau erklärbar machen, so eine der zentralen Erkenntnisse der Studie. Doch diese kritischen Erkenntnisse der vom Bund in Erfüllung eines Postulates des damaligen Nationalrates Ruedi Noser (FDP, ZH) in Auftrag gegebenen Studie finden keinen Eingang in die Vernehmlassungsunterlagen zur Gesetzesrevision. Offenbar kann nicht sein, was nicht sein darf.
sgv lehnt Vorlage ab
Es entspricht gut schweizerischer Tradition, arbeitsrechtliche Probleme sozialpartnerschaftlich anzugehen. Ein staatliches Kontroll- und Sanktionssystem lehnt der sgv ab. Die Festlegung des Lohnes soll auch in Zukunft Angelegenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. der Vertragspartner bleiben. Es liegt im Interesse der Unternehmen selbst, für die gleiche Leistung auch den gleichen Lohn zu bezahlen. Nur so kann qualifiziertes Personal gehalten werden. Im Endeffekt kommt die vom Bundesrat vorgeschlagene Überprüfung der Lohngleichheit von Unternehmen einem staatlichen Lohndiktat gleich. Diese Forderungen weist der sgv entschieden zurück.
Dieter Kläy, Ressortleiter