Vernunft obsiegt
05.07.2019
Schweizerische Gewerbezeitung sgz vom 5. Juli 2019Whistleblowing: Vernunft obsiegt im Nationalrat
Zuletzt hat die Vernunft obsiegt. Nach mehrmaliger Behandlung der Whistleblower-Vorlage hat der Nationalrat die Gesetzesvorlage in der vergangenen Sommersession mit 144 zu 27 Stimmen versenkt. Schon der erste Vorschlag des Bundesrates hatte vor vier Jahren keine Mehrheit gefunden.
Mit der Whistleblower-Vorlage wollte der Bundesrat gesetzlich festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung von Arbeitnehmenden, die auf Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz hinweisen (sog. Whistleblower), rechtmässig ist. Sechs Jahre lang haben National- und Ständerat über den richtigen Umgang mit Whistleblowerinnen und Whistlerblower beraten. Die erste Botschaft des Bundesrates von Ende November 2013 schlug vor, dass eine Meldung in der Regel nur dann zulässig ist, wenn sie zuerst an den Arbeitgeber und allenfalls erst danach an eine Behörde erfolgt. Nur unter bestimmten Bedingungen sollte als letztmöglicher Weg der Gang an die Öffentlichkeit rechtmässig sein. Zusätzlicher arbeitsrechtlicher Schutz für Whistleblower war im Entwurf von 2013 nicht vorgesehen.
Doch dieser Vorschlag vermochte niemanden zu überzeugen. Der Nationalrat hielt im Mai 2015 die Whistleblower-Vorlage für zu kompliziert und forderte vom Bundesrat neue Vorschläge, worauf dieser im September 2018 seine überarbeiteten Vorschläge ans Parlament verabschiedete. Mit einer präzisierenden Zusatzbotschaft wollte der Bundesrat nun gesetzlich festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung von Arbeitnehmenden, die auf Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz hinweisen, rechtmässig ist. An der Stossrichtung der Revision änderte er nichts. Eine Meldung soll in der Regel dann zulässig sein, wenn sie zuerst an den Arbeitgeber erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Meldung aber auch der zuständigen Behörde oder der Öffentlichkeit weiterleiten, ohne dabei seine Treuepflicht zu verletzen. Die Revisionsvorlage regelt wann eine anonyme Meldung zulässig ist.
Die neue Vorlage vermochte den Nationalrat auch nicht zu überzeugen. Die Kritik am überarbeiteten Vorschlag des Bundesrates war harsch. Die Mehrheit ist der Meinung, dass die neue Vorlage immer noch sehr kompliziert und für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwer verständlich sei.
Private Unternehmen haben längst entsprechende Massnahmen getroffen. Der sgv ist überzeugt, dass gesetzliche Regelung zu Whistleblowing die latente Gefahr einer Misstrauenskultur beinhaltet. Gerade in KMU besteht zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden oft ein besonderes, enges und vertrauensvolles Verhältnis. Man kennt sich gut und arbeitet tagtäglich eng zusammen. Es gibt funktionierende, interne Meldemechanismen. Komplizierte Regelungen zu Whistleblowing sind nicht geeignet, dieses Vertrauensverhältnis zu stärken. Auch den potentiell betroffenen Mitarbeitenden nützen komplizierte Prozeduren nichts. Es ist kein Revisionsbedarf vorhanden. Die Vorlage soll definitiv vom Tisch.
Dieter Kläy, Ressortleiter